Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 13

§ 13 – Jugendsozialarbeit

(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern. (2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen. (3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden. (4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der Jobcenter, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.

Kurz erklärt

  • Jungen Menschen mit sozialen Benachteiligungen oder individuellen Beeinträchtigungen sollen sozialpädagogische Hilfen zur Förderung ihrer Ausbildung und Integration angeboten werden.
  • Wenn andere Organisationen keine Ausbildung sichern, können passende Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen bereitgestellt werden.
  • Während schulischer oder beruflicher Bildungsmaßnahmen kann Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden.
  • Der notwendige Unterhalt und Krankenhilfe für die jungen Menschen sollen während dieser Maßnahmen sichergestellt werden.
  • Die Angebote müssen mit den Maßnahmen von Schulverwaltungen, Arbeitsagenturen und anderen Ausbildungs- und Beschäftigungsträgern abgestimmt werden.